Aktuelle Änderungen 2022
Das Arbeitsrecht ist traditionell großen Schwankungen unterworfen. Das liegt unter anderem daran, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder auf neue Regelungen und Verträge einigen. Aber auch der Gesetzgeber erlässt immer wieder veränderte Bestimmungen, die Anpassungen nötig machen. Für Arbeitgeber ist es erforderlich, sich mit diesen Änderungen auszukennen, um keine Fehler im Umgang mit der Belegschaft zu machen. Aber auch Angestellte sollten sich mit den neuen Bestimmungen beschäftigen, um ihre Rechte zu kennen und ihre Pflichten einhalten zu können.
Eine große Änderung, die im Jahr 2022 eingetreten ist, ist die Erhöhung des Mindestlohns. In einigen Branchen ist diese tariflich festgelegt und kommt daher genauso wie geplant. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns war hingegen ein Wahlversprechen im Bundestagswahlkampf 2021. Er wurde ohne konkrete Beteiligung der Mindestlohnkommission beschlossen. In Zukunft liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,00 €.
Des Weiteren steigt die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Diese ist seit 2020 im Berufsbildungsgesetz zu finden und schreibt vor, dass Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden einen Mindestbetrag zahlen müssen. Dieser liegt im Jahr 2022 bei 585,00 €. Dieser Grundbetrag muss im Laufe der Ausbildung mindestens einmal jährlich ansteigen. Hierfür sind Erhöhungen um 18 %, 35 % und 40 % pro Ausbildungsjahr angesetzt.
Neue Regelungen bei der betrieblichen Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Möglichkeit für Angestellte, um zusätzlich zur gesetzlichen Rente etwas für das Alter zurückzulegen. Hier arbeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen, sodass die Arbeitnehmer bei Renteneintritt mehr Geld zur Verfügung haben. Für Verträge, die seit 2019 abgeschlossen wurden, erhalten die Arbeitnehmer einen Zuschuss von 15 % durch ihren Arbeitgeber. Seit Anfang 2022 muss dieser auch für ältere Verträge gezahlt werden.
Digitalisierung der Krankschreibung
Die Digitalisierung schreitet in allen Lebensbereichen voran und gewinnt auch in der Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Neben der digitalen Transformation der Betriebe an sich findet auch eine Digitalisierung des Gesundheitswesens statt. In diesem Zusammenhang spielt die elektronische Krankmeldung eine wichtige Rolle. Sie soll für einen erleichterten Datentransfer sorgen, einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und Arbeitgebern und Arbeitnehmern Bürokratie ersparen, wenn es zu einer Krankheit kommt.
Die Digitalisierung der Krankmeldung ist bereits in vollem Gange. Seit dem 1. Oktober 2021 sind Ärzte dazu verpflichtet, die Krankmeldungen in digitaler Form an die Krankenkasse zu schicken. Ab dem 01. Juli 2022 erfolgt auch die Übermittlung der Krankmeldung an die Arbeitgeber in elektronischer Form. Das bedeutet jedoch nicht, dass der sogenannte "gelbe Schein" obsolet würde. Nach wie vor sind behandelnde Ärzte verpflichtet, ihren Patienten eine schriftliche Bestätigung darüber auszuhändigen, dass sie krankgeschrieben wurden.
Achtung bei der Beschäftigung von Minijobbern
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich in diesem Jahr ebenfalls auf neue Regeln einstellen. So genügt es fortan nicht mehr, die Steuernummer an die Minijob-Zentrale zu übermitteln, sondern auch die Steuer-Identifikationsnummer muss angegeben werden. Wer kurzfristig Beschäftigte einstellt, muss zudem Informationen über die Sozialversicherung und den Krankenversicherungsschutz der jeweiligen Arbeitnehmer angeben. Die Minijob-Zentrale möchte zusätzliche Informationen haben, um für mehr Transparenz und Sicherheit sorgen zu können.
In Zukunft erhalten Arbeitgeber zudem eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten, wenn sie einen kurzfristigen Minijobber einstellen. Sie haben somit ebenfalls Informationen an der Hand, mit denen sie arbeiten können. Der Ampelkoalition zufolge soll die Minijob-Grenze von 450,00 € auf 520,00 € erhöht werden. Minijobber haben somit die Möglichkeit, mehr Geld zu verdienen, was sich auf die jeweiligen Arbeitszeiten in den einzelnen Betrieben auswirkt.
Höhere Sachzuwendungen werden möglich
Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen zukommen zu lassen. Das ist beispielsweise üblich, um eine bestimmte Leistung zu würdigen oder um Angestellte an den Betrieb zu binden. Für solche Sachzuwendungen hat der Gesetzgeber klare Regeln aufgestellt. Bisher durften diese maximal 44,00 € betragen, um steuerfrei zu sein. Ab 2022 gilt eine neue Freigrenze von 50,00 €. Arbeitgeber müssen beachten, dass seit dem 01. Januar 2022 das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu berücksichtigen ist. Insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 10 müssen sie erfüllen, wenn sie ihren Angestellten Gutscheine oder Geldkarten zukommen lassen. Wer sich nicht an diese neuen Regelungen hält, muss für Sachzuwendungen in Zukunft Steuern zahlen!
Fazit
Im diesem Jahr ändern sich wieder viele Dinge im Arbeitsrecht. Einige haben Detailcharakter, andere führen zu massiven Veränderungen in der Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es ist für alle Beteiligten wichtig, sich mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen und diese zu kennen. Auf diese Weise wird für Rechtssicherheit gesorgt und es kann nicht ungewollt zu Fehlern kommen, die Kosten oder Bürokratie nach sich ziehen.
Quelle: Wissen.de https://www.wissen.de/aktuelle-aenderungen-im-arbeitsrecht-2022